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Ausführungsbestimmungen des Bachelor of Science Studienganges „Psychologie in IT“ vom 28.07.2011 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt
Zu § 2
Die Technische Universität Darmstadt verleiht nach bestandener Abschlussprüfung des Bachelor of Science Studienganges „Psychologie in IT“ den akademischen Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.).
Zu § 3 Abs. 4
Es wird empfohlen, Prüfungen unmittelbar im Anschluss an die Belegung des zugehörenden Moduls abzulegen.
Zu § 3a
Zum Erwerb des Bachelor of Science ist die betreute Teilnahme am studentischen Intensiv-Mentorensystem und vor dem Weiterstudium nach dem ersten Studienjahr ist der Erwerb von mehr als 25 Kreditpunkten aus den Fachgebieten Mathematik und Informatik (aus den Modulen FM2, FM3, FM4; IG1, IG2) erforderlich. Andernfalls ist in einem von der Prüfungskommission anzuberaumenden Beratungsgespräch zu vereinbaren, wie die Versäumnisse in absehbarer Zeit behoben werden sollen.
Zu § 5 Abs. 2
Alle Modulprüfungen der Bachelor Prüfung finden studienbegleitend statt.
Zu § 5 Abs. 3
Die Bachelor Prüfung wird gemäß Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) in Modulen abgelegt. Die Bachelor Prüfung setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen des Pflichtbereiches einschließlich der Abschlussarbeit (Bachelor-Thesis) und den Modulprüfungen des Wahlpflichtbereiches.
Zu § 5 Abs. 4
Die Modulprüfungen werden entsprechend den Angaben im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) schriftlich und/oder mündlich durchgeführt.
Zu § 5 Abs. 5
Die Prüfungen können schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden. Soweit im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) nicht festgelegt, geben die Prüfenden die Prüfungsform spätestens bis zum Meldetermin bekannt.
Zu § 5 Abs. 7
Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Modulen sind im Modulhandbuch für den Bachelor Studiengang „Psychologie in IT“ beschrieben und begrenzt. Änderungen sind durch Beschluss der beiden zuständigen Fachbereichsräte (FB 03 und FB 20) zulässig und werden Semester weise bekannt gegeben.
Zu § 5 Abs. 8
Die Anzahl der zu erwerbenden Kreditpunkte pro Pflichtmodul und pro Wahlpflichtbereich sind im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 12 Abs. 1 a
Bei der Meldung zu den Modulprüfungen im Bereich Psychologische Grundlagen (PG) ab dem 3. Semester sind mehr als 25 Kreditpunkte aus den Fachgebieten Mathematik und Informatik (aus den Modulen FM2, FM3, FM4; IG1, IG2), bei der Meldung zu den Modulprüfungen im Bereich Psychologische Technologien (PT) und Praxis (Modul PR2) sind mehr als 45 CP aus den Fachgebieten Mathematik und Informatik (aus den Modulen FM2, FM3, FM4; IG1, IG2, IG3; IT1, IT2, IT3) nachzuweisen.
Zu § 12 Abs. 2
Vor Beginn des 3. Semesters ist ein von der Prüfungskommission zu genehmigender Studien- und Prüfungsplan für die abzulegenden Modulprüfungen in den Wahlpflichtbereichen vorzulegen, der auch Grundlage langfristiger Planungen des Modulangebots ist. Im Prüfungs- und Studienplan ist festgelegt, welche und wie viele Fachprüfungen innerhalb des Wahlpflichtbereichs bestanden werden müssen. Änderungen des Prüfungsplans sind mit Zustimmung der Prüfungskommission möglich, bevor alle im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. Im Falle eines Rücktritts von einer Fachprüfung nach § 15 Abs. 1 kann die Genehmigung des Prüfungsplans durch die Prüfungskommission widerrufen werden.
Zu § 18 Abs. 1
Angaben zu Studienleistungen und Zulassungsbedingungen zu Prüfungen sind in Anhang I enthalten.
Zu § 20 Abs. 1
Zum Erwerb des Bachelor of Science im Studiengang „Psychologie in IT“ sind benotete Prüfungen und benotete oder unbenotete Studienleistungen in den im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) aufgeführten Modulen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches abzulegen und 180 Kreditpunkte zu erwerben, von denen je mindestens 70 CP je dem Bereich Informatik bzw. Psychologie zuzuordnen sind.
Zu § 20 Abs. 2
Auf vorher gestellten Antrag kann die Prüfungskommission genehmigen, in anderen Fachbereichen der TU Darmstadt erbrachte Prüfungsleistungen im Umfang von höchstens 8 Kreditpunkten anstelle von vorgesehenen Modulprüfungen gleichen Umfangs des Studiengangs Psychologie in IT anzurechnen.
Zu § 22 Abs. 2
Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen ist im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 22 Abs. 5
Die Dauer der schriftlichen Modulprüfungen ist im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 23 Abs. 5
Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit (Bachelor-Thesis) beträgt 360 Stunden. Dies entspricht z.B. 45 Arbeitstagen zu je 8 Stunden. Die Abgabefrist beträgt in der Regel 3 Monate, kann aber ohne Begründung auf 6 Monate verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit nach APB § 23 Abs. 5 Satz 4 bleibt unberührt. Die Abschlussarbeit wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.
Zu § 28 Abs. 3
In das Gesamturteil der Bachelor Prüfung gehen die Noten der Prüfungen, der Abschlussarbeit und der benoteten Studienleistungen nach den zu vergebenden Kreditpunkten gewichtet ein.
Zu § 31 Abs. 1
Bei schriftlichen Prüfungen kann die zweite Wiederholungsprüfung im Einvernehmen von Prüfenden und Prüflingen auch mündlich erfolgen.
Zu § 32 Abs. 1
Unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000 (GVBI. I, S.374) kann eine Befristung der Prüfung durch die zuständige Prüfungskommission ausgesprochen werden.
Zu § 35 Abs. 1
Im Zeugnis der bestandenen Bachelor Prüfung werden neben den Prüfungen mit Angaben der Modulnoten die jeweils erworbenen Kreditpunkte aufgeführt.
Darmstadt, den 23.08.011
Die Dekane der Fachbereiche Humanwissenschaften und Informatik der Technischen Universität Darmstadt
(Prof. Dr. rer. nat. O. von Stryk, Fb Informatik) (Prof. W. Ellermeier, PhD, Fb Humanwissenschaften)
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Ausführungsbestimmungen des Master of Science Studiengangs „Psychologie in IT“ vom 28.07.2011 zu den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB)
Zu § 2
Die Technische Universität Darmstadt verleiht nach bestandener Abschlussprüfung des Master of Science Studienganges „Psychologie in IT“ den akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.).
Zu § 3 Abs. 4
Es wird empfohlen, Prüfungen unmittelbar im Anschluss an die Belegung des zugehörenden Moduls abzulegen.
Zu § 5 Abs. 2
Alle Modulprüfungen der Masterprüfung finden studienbegleitend statt.
Zu § 5 Abs. 3
Die Masterprüfung wird gemäß Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) in Modulen abgelegt. Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus den Modulprüfungen des Pflichtbereiches einschließlich der Abschlussarbeit (Master-Thesis) und den Modulprüfungen des Wahlpflichtbereiches.
Zu § 5 Abs. 4
Die Modulprüfungen werden entsprechend den Angaben im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) schriftlich und/oder mündlich durchgeführt.
Zu § 5 Abs. 5
Die Prüfungen können schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden. Soweit im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) nicht festgelegt, geben die Prüfenden die Prüfungsform spätestens bis zum Meldetermin bekannt.
Zu § 5 Abs. 7
Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Modulen sind im Modulhandbuch für den Master Studiengang „Psychologie in IT“ beschrieben und begrenzt. Änderungen sind durch Beschluss der beiden zuständigen Fachbereichsräte (FB 03 und FB 20)zulässig und werden Semester weise bekannt gegeben.
Zu § 5 Abs. 8
Die Anzahl der zu erwerbenden Kreditpunkte pro Pflichtmodul und pro Wahlpflichtbereich sind im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 12 Abs. 2:
Vor Beginn des 2. Fachsemesters ist ein von der Prüfungskommission zu genehmigender Studien- und Prüfungsplan für die abzulegenden Modulprüfungen in den Wahlpflichtbereichen vorzulegen, der auch Grundlage langfristiger Planungen des Modulangebots ist. Im Prüfungs- und Studienplan ist festgelegt, welche und wie viele Fachprüfungen innerhalb des Wahlpflichtbereichs bestanden werden müssen. Änderungen des Prüfungsplans sind mit Zustimmung der Prüfungskommission möglich, bevor alle im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. Im Falle eines Rücktritts von einer Fachprüfung nach § 15 Abs. 1 kann die Genehmigung des Prüfungsplans durch die Prüfungskommission widerrufen werden.
zu § 17a
- Alle Personen, die sich in den Masterstudiengang immatrikulieren wollen, müssen sich bewerben. Soweit Bewerberinnen und Bewerber nicht an der TU Darmstadt eingeschrieben sind, erfolgt dies über die Online-Bewerbung für den Master-Studiengang „Psychologie in IT“. Die schriftlichen Unterlagen zur Bewerbung müssen bis zum 15. Juli (für ein Wintersemester) bzw. 15. Januar (für ein Sommersemester) (Ausschlussfristen) beim Studierendensekretariat/ Akademischen Auslandsamt der TU Darmstadt mit folgenden Schriftstücken vollständig eingegangen sein:
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung
- Bachelor-Abschlusszeugnis über 180 Kreditpunkte (ECTS) eines modularisierten, grundständigen und erstmalig berufsqualifizierenden Studiengangs in „Psychologie in IT“ oder ein Leistungsspiegel mit mindestens 150 Kreditpunkten aus einem solchen oder vergleichbaren Psychologie Studiengang.
Liegt das Zeugnis über die entsprechende Zugangsberechtigung (Bache-lorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf eine besondere Bescheinigung (Leistungsspiegel) gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf zum Erwerb des Bachelorabschlusses erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 der 180 für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein.
- Diploma Supplement oder Modulbeschreibungen der Universität zu allen im Abschlusszeugnis bzw. in besonderer Bescheinigung (Leistungsspiegel) aufgeführten Modulen.
Im Zweifel kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt.
- Zugangsvoraussetzung zum M.Sc. –Studiengang ist ein B.Sc. der Fachrichtung „Psychologie in IT“ an der TU Darmstadt oder vergleichbarer Psychologie Studiengänge, wenn dort im Rahmen eines Informatikanteils mindestens 60 CP einschließlich eines Praxisanteils von mindesten 6 CP erworben wurden. Für die Vergleichbarkeitsfeststellung sind Studienleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erforderlich, die sich auf Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die Basis des qualifizierten Abschlusses eines interdisziplinär ausgerichteten Bachelor Studiengangs "Psychologie in IT" sind; wie z. B.:
- Einsetzen mathematischer Notationen und Methoden zur Fundierung von Konzepten der Informatik.
- Die einzelnen Bestandteile einer Programmiersprache, wie sie in einer Vorlesung nacheinander separat eingeführt werden, selbstständig und ohne analoges Beispiel im Rahmen einer Programmieraufgabe zu einer Gesamtlösung zusammenzuführen.
- Programmieraufgaben in verschiedenen Sprachen zu lösen, die verschiedenen Paradigmen folgen, unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und auf der ganzen Bandbreite an Abstraktionsebenen angesiedelt sind.
- Erkennen und beschreiben psychologischer Konzepte unterschiedlicher Grundlagen- und Anwendungsdisziplinen. Transferieren dieser Konzepte auf informationstechnologische Kontexte. Bestimmen und entwickeln von Untersuchungsstrategien an verschiedenen Problemstellungen in diesen Themenfeldern.
- Skizzieren und erklären von informatischen Modellen der psychologisch-, psychophysisch- und situationsbedingten Verursachung und Aufrechterhaltung von Störungen der Funktionalität und Befindlichkeit des Menschen. Ableiten und planen daraus resultierender Präventions- und Interventionsmöglichkeiten.
- Auswählen und beurteilen kontext- und problemsensitiver Messverfahren für unterschiedliche Fragestellungen. Konstruieren und vergleichen experimenteller und quasi-experimenteller Untersuchungsanordnungen sowie explanatorischer und evaluatorischer Modelle.
- Identifizieren und gegenüberstellen geeigneter Auswertungs- und Prüfmethoden. Kritisieren und verteidigen ausgewählter Modellierungs-, Auswertungs- und Prüfmethoden.
- Aufzeigen von Schnittstellen informatischer und psychologischer Aufgabengebiete. Ermitteln von Anwendungsmöglichkeiten interdisziplinärer Kenntnisse in psychologischen Kontexten.
Die zuständige Prüfungskommission nimmt im Rahmen der Prüfung der Bewerbung eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vor und entscheidet über die Vergleichbarkeit. Ist diese die Voraussetzung nicht bei mindestens 80 vom Hundert der nachgewiesenen Leistungspunkte (Credit Points) erfüllt, gilt eine bestandene Eingangsprüfung als Zulassungsvoraussetzung für den „stärker forschungsorientierten“ Master Studiengang "Psychologie in IT". In dieser Eingangsprüfung sind in Abhängigkeit von der Gesamtwürdigung des Einzelfalls besondere Kompetenzen nachzuweisen, die für ein erfolgreiches Studium im M. Sc. – „Studiengang Psychologie in IT“ an der TU Darmstadt erforderlich sind, aber aus den vorgelegten Studienleistungen von anderen Hochschulen nicht hervorgehen.
(3) Die zuständige Prüfungskommission bestimmt den Zeitpunkt der Eingangsprüfung und benennt die oder den Prüfer. Die Eingangsprüfung besteht aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilen.
(4) Die zuständige Prüfungskommission entscheidet, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse für das M.Sc. – Studium mitbringt. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die den Prüfling in die Lage versetzen sollen, eventuell fehlende Kenntnisse aus dem B.Sc. – Studium in einer bestimmten Zeit während des Studiums an der Technischen Universität Darmstadt nachzuholen.
(5) Werden die Auflagen nicht erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.
(6) Die Bestimmungen nach den vorstehenden Absätzen gelten auch für Studienbe-werberinnen und -bewerber, die zuvor an einer anderen Hochschule in einem Master Studiengang das Fach Psychologie oder in einen verwandten Studiengang studiert haben und an der Technischen Universität Darmstadt in den Master Studiengang Psychologie in IT aufgenommen werden wollen.
Zu § 18 Abs. 1
Angaben zu Studienleistungen und Zulassungsbedingungen zu Prüfungen sind in Anhang I enthalten.
Zu § 20 Abs. 1
Zum Erwerb des Master of Science im Studiengang „Psychologie in IT“ sind benotete Prüfungen und benotete oder unbenotete Studienleistungen in den im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) aufgeführten Modulen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches abzulegen und 120 Kreditpunkte zu erwerben, von denen je mindestens 44 CP je dem Bereich Informatik bzw. Psychologie zuzuordnen sind.
Zu § 20 Abs. 2
Auf vorher gestellten Antrag kann die Prüfungskommission genehmigen, in anderen Fachbereichen der TU Darmstadt erbrachte Prüfungsleistungen im Umfang von höchstens 8 Kreditpunkten anstelle von vorgesehenen Modulprüfungen gleichen Umfangs des Studiengangs Psychologie in IT anzurechnen.
Zu § 22 Abs. 2
Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen ist im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 22 Abs. 5
Die Dauer der schriftlichen Modulprüfungen ist im Studien- und Prüfungsplan (Anhang I) festgelegt.
Zu § 23 Abs. 5
Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit (Master-Thesis) beträgt 900 Stunden. Die Abgabefrist beträgt 6 Monate.
Die Abschlussarbeit wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.
Zu § 28 Abs. 3
In das Gesamturteil der Masterprüfung gehen die Noten der Prüfungen, der Abschlussarbeit und der benoteten Studienleistungen nach den zu vergebenden Kreditpunkten gewichtet ein.
Zu § 31 Abs. 1
Bei schriftlichen Prüfungen kann die zweite Wiederholungsprüfung im Einvernehmen von Prüfenden und Prüflingen auch mündlich erfolgen.
Zu § 32 Abs. 1
Unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000 (GVBI. I, S.374) kann eine Befristung der Prüfung durch die zuständige Prüfungskommission ausgesprochen werden.
Zu § 35 Abs. 1
Im Zeugnis der bestandenen Masterprüfung werden neben den Prüfungen mit Angaben der Modulnoten die jeweils erworbenen Kreditpunkte aufgeführt.
Darmstadt, den 23.08.2011
Die Dekane der Fachbereiche Humanwissenschaften und Informatik der Technischen Universität Darmstadt
(Prof. Dr. rer. nat. O. von Stryk, Fb Informatik) (Prof. W. Ellermeier, PhD, Fb Humanwissenschaften)
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Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB)
Gemäß Art. II des Senatsbeschlusses vom 09. April 2008 wird nachstehend die
Neufassung der Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität
Darmstadt (APB) Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität
Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998)
in der Fassung der 2. Novelle vom 09.04.2008 (Satzungsbeilage 1/08, S. 7) veröffentlicht.
Darmstadt, den 15.10.2008
Der Präsident der Technischen Universität Darmstadt
Prof. Dr. H. J. Prömel
Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom
19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der Fassung der
2. Novelle vom 09.04.2008 (Satzungsbeilage 1/08, S. 7)
Präambel
§ 1 Zweck der Prüfung
I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 2 Akademische Grade
§ 3 Prüfungsbestimmungen und Studienordnungen
§ 3a Sicherung des Studienerfolgs
§ 4 Reformmodelle
§ 5 Bestandteile und Art der Prüfung
II. Verwaltung der Prüfung
§ 6 Zentrales Prüfungssekretariat
§ 7 Prüfungskommissionen
§ 8 Verfahren der Prüfungskommissionen
§ 9 Aufgaben der Prüfungskommissionen
§ 10 Prüfungsberechtigung, Beisitzer/Beisitzerin
III. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 11 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 Allgemeine Nachweise bei der Meldung zur Prüfung
§ 13 Zulassung zu Prüfungen
§ 14 Meldefristen
§ 15 Rücktritt und Versäumnis
Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) in der Fassung der 2. Novelle vom 09.04.2008
IV. Anrechnung von Prüfungen und Studienleistungen
§ 16 Anrechnung von im Inland erbrachten Fachsemestern, Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 17 Anrechnung im Ausland erbrachter Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
§ 17 a Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen, Einstufungsprüfungen
V. Studienleistungen, Prüfungen und Abschlussarbeit
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
§ 19 Prüfungstermine
§ 20 Fachprüfungen und Studienleistungen
§ 21 Auswahl der Prüfer
§ 22 Durchführung der Prüfungen
§ 23 Abschlussarbeit
§ 24 Nachteilsausgleich
VI. Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 25 Bildung und Gewichtung der Noten
§ 26 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 27 Bestehen und Nichtbestehen
§ 28 Gesamturteil bei bestandener Prüfung
§ 29 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records)
VII. Wiederholung und Befristung für Prüfungen; Nichtbestehen der Gesamtprüfung
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 30 a Freiversuch
§ 31 Zweite Wiederholung
§ 32 Befristung der Prüfungen
§ 33 Nichtbestehen der Gesamtprüfung
VIII. Diploma Supplement, Prüfungszeugnis und Urkunde
§ 34 Diploma Supplement
§ 35 Prüfungszeugnis
§ 36 Urkunde
IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 37 Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung
§ 38 Täuschung und Ordnungswidrigkeiten
X. Übergangsbestimmungen
§ 39 In-Kraft-Treten
Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) in der Fassung der 2. Novelle vom 09.04.2008
1. Novelle APB
Art. I
Gemäß § 2 Absatz 1lit. b i der Grundordnung beschließt der Senat der Technischen Universität
Darmstadt folgende 1. Novelle der Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen
Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger 25/2004 S. 1998):
Präambel
Die allgemeinen Bestimmungen für die Prüfungen an der Technischen Universität Darmstadt
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen APB) enthalten die für das gesamte Prüfungswesen
geltenden gemeinsamen Regeln im Sinne von § 33 HHG (Hessisches Hochschulgesetz vom
31. Juli 2000, GVBl. I S. 374). Für Bachelor- und Masterstudiengänge ist die Modularisierung
zwingend, für die übrigen Studiengänge soll sie so bald wie möglich erfolgen. Die
Genehmigung der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen erfolgt in Abstimmung mit den
Akkreditierungszeiten befristet.
§ 1
Zweck der Prüfung
(1) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Prüflinge das Ziel des Studienabschnitts oder
des Studiums erreicht haben. Die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung, die Masterprüfung und
die Magisterprüfung führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch
diese Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die
Berufspraxis erforderlichen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden
selbstständig zu arbeiten und sich fortzubilden.
(2) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Grundlagenwissen des
Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat,
die ihn befähigen, das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 2
Akademische Grade
(1) Die Technische Universität Darmstadt verleiht nach bestandener Abschlussprüfung im
entsprechenden Studiengang folgenden akademischen Grad:
| Akademischer Grad |
Kurzform |
| Diplom-Biologe |
Dipl.-Biol. |
| Diplom-Informatiker |
Dipl.-Inform. |
| Diplom-Ingenieur |
Dipl.-Ing. |
| Diplom-Mathematiker |
Dipl.-Math. |
| Diplom-Physiker |
Dipl.-Phys. |
| Diplom-Psychologe |
Dipl.-Psych. |
| Diplom-Soziologe |
Dipl.-Soz. |
Diplomsportwissenschaftler
mit Schwerpunkt Informatik |
Dipl.-Sportwiss. |
| Diplom-Wirtschaftsinformatiker |
Dipl.-Wirtsch.-Inform. |
| Diplom-Wirtschaftsingenieur |
Dipl.-Wirtsch.-Ing. |
| Magister Artium |
M.A. |
| Bachelor of Arts |
B.A. |
| Master of Arts |
M.A. |
| Bachelor of Education |
B.Ed. |
| Bachelor of Engineering |
B.Eng. |
| Bachelor of Science |
B.Sc. |
| Master of Education |
M.Ed. |
| Master of Engineering |
M.Eng. |
| Master of Science |
M.Sc. |
Frauen wird der akademische Grad, soweit gebräuchlich, in weiblicher Form verliehen. Die
Ausführungsbestimmungen bestimmen den zu vergebenden Grad. Diplom, Magister Artium
und Master der Technischen Universität Darmstadt sind gleichwertige wissenschaftliche
Abschlüsse und berechtigen grundsätzlich zur Promotion im Rahmen der Allgemeinen
Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt.
Absolventen können dem verliehenen akademischen Grad den Zusatz „TU Darmstadt“ anfügen.
(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge und solche, die nicht konsekutiv sind, können
andere Abschlüsse vergeben werden.
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§ 3
Prüfungsbestimmungen und Studienordnungen
(1) Für die Prüfungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die Bestimmungen dieser
allgemeinen Prüfungsordnung sowie die Ausführungsbestimmungen der Fachbereiche. Diese
werden insoweit erlassen, als es die allgemeinen Prüfungsbestimmungen ausdrücklich
verlangen und die Ausführungsbestimmungen diesen nicht entgegenstehen. Sind
Studienbereiche für einen Studiengang verantwortlich, stehen diese den Fachbereichen im
Rahmen dieser Bestimmungen gleich. Die Magisterprüfung wird nach Maßgabe der
Ausführungsbestimmungen in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in zwei
Hauptfächern abgelegt. Das erste Hauptfach ist das Fach, in dem die Magisterarbeit
geschrieben wird.
(2) Der Abschlussprüfung geht eine Zwischenprüfung voraus. Dies gilt nicht bei
Studiengängen, die mit einer Bachelor- oder Masterprüfung abschließen. Für die
Zwischenprüfung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Zwischenprüfungen werden durchgeführt:
-
bei den Diplomstudiengängen als Diplomvorprüfung;
-
bei den Magisterstudiengängen als Zwischenprüfung;
-
bei den Studiengängen für das Lehramt an Gymnasien und an beruflichen Schulen als
Zwischenprüfung.
(4) Bei modularisierten Studiengängen hat die Beschreibung der Module Inhalte und
Qualifikationsziele und Lehrformen zu enthalten sowie gegebenenfalls Voraussetzungen für die
Teilnahme, Verwendbarkeit, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten und deren
Erteilung zu bestimmen. Dazu ist Häufigkeit des Angebots von Modulen, der Arbeitsaufwand
(je 25-30 Stunden für die Studierenden 1 Credit) und die Dauer der Module anzugeben. Die
Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder
eines Jahres vermittelt werden können. Für Modulprüfungen gelten die Bestimmungen für
Fachprüfungen und für Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren gemäß Abschnitt III
entsprechend.
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(5) Die Regelstudienzeit für die Diplomstudiengänge beträgt zehn Semester, soweit in Anlage I
nichts anderes festgelegt ist. Gleiches gilt für die Studiengänge mit dem Abschluss Magister
Artium. Die Regelstudienzeit der Bachelor-Studiengänge beträgt sechs Semester, die der
Master-Studiengänge vier Semester, sofern die Ausführungsbestimmungen der Fachbereiche
keine andere Regelung vorsehen. Die Ausführungsbestimmungen bestimmen die Zeitpunkte,
bis zu dem die Fachprüfungen, die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung abgelegt
werden sollen. Die Prüfungen können auch früher als zu dem vorgesehenen Termin angetreten
werden.
§ 3a
Sicherung des Studienerfolgs
(1) In den Ausführungsbestimmungen sind Regelungen zur Sicherung des Studienerfolgs in
den Bachelor-Studiengängen bzw. bis zur Zwischenprüfung in Diplom- und
Magisterstudiengängen vorzusehen. Hierzu können die Fachbereiche eines oder mehrere der
folgende Instrumente nutzen:
a. nach den fachspezifischen Erfordernissen ausgestaltete Instrumente oder orientierende
Eingangsphasen, die ein erfolgreiches Weiterstudium sicherstellen, nach Abs. 4;
b. die Überprüfung der studiengangsspezifischen Eignung vor der Einschreibung durch
Eignungsfeststellungsverfahren (§ 63 Abs. 4 S. 1 HHG) nach Abs. 5;
c. Mindestleistungen nach Abs. 6;
d. Orientierungsprüfungen nach Abs. 7.
(2) Die Fachbereiche führen nach zwei Semestern ein Beratungsgespräch mit dem Ziel einer
Empfehlung für die weitere Gestaltung des Studiums durch. Das Beratungsgespräch führt in
der Regel die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor. Abweichungen bedürfen der
besonderen Begründung und Genehmigung.
(3) Soweit nicht in den Instrumenten nach § 3a Abs. 1 a enthalten, muss der Fachbereich
flankierende Betreuungsinstrumente anbieten (insbesondere Mentorenprogramme, Tutorien).
(4) Fachspezifische Instrumente
a. Die Ausführungsbestimmungen können besondere fachspezifische Instrumente für eine
Sicherung des Studienerfolgs vorsehen. Hierbei können die in Absatz 1 genannten
Instrumente abgewandelt oder kombiniert werden, wenn dies aus Gründen der
Fachkultur geboten ist.
b. Die Ausführungsbestimmungen müssen die vorgesehenen Verfahren,
Bewertungsmaßstäbe und –instanzen sowie die Betreuungsinstrumente festlegen.
c. Entscheidungen trifft die zuständige Prüfungskommission oder ein von ihr benanntes
Organ.
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(5) Eignungsfeststellungsverfahren
Eignungsfeststellungsverfahren dienen der Feststellung von, neben der Hochschulreife,
nachzuweisenden studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnissen. Die Fachbereiche
legen in den Ausführungsbestimmungen oder einer eigenständigen Satzung die Fähigkeiten
und Kenntnisse fest, die für das gewählte Studium vor der Einschreibung nachgewiesen werden
müssen. Über das Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Ergebnisniederschrift erstellt. Im Falle von
Auswahlgesprächen gilt § 22 Abs. 4 entsprechend. Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich
zu erteilen und zu begründen.
In den Ausführungsbestimmungen oder der Satzung sind festzulegen:
- Fähigkeiten und Kenntnisse, die für das gewählte Studium vor der Einschreibung
nachgewiesen werden müssen;
- Ob eine Einschreibung unter Vorbehalt nach § 63 Abs. 4 Satz 3 HHG möglich sein soll;
- Einzelheiten des Verfahrens und die Bewertungskriterien des
Eignungsfeststellungsverfahrens.
Im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens können insbesondere Auswahlgespräche,
schriftliche Tests, fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung sowie eine
fachspezifische Berufsausbildung bzw. berufspraktische Tätigkeiten herangezogen werden. Die
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann berücksichtigt werden, wenn die
Relevanz für die nach a) festgelegten Nachweise begründet ist. Die Durchführung von Tests soll
unter standardisierten Bedingungen erfolgen. Ergebnisse von externen allgemeinen
Studierfähigkeitstests können herangezogen werden, wenn diese anerkannten
Qualitätsmaßstäben und Kriterien (z.B. DIN 33 430 für berufsbezogene
Eignungsbeurteilungen) entsprechen und die nach a) geforderten Nachweise enthalten.
(6) Mindestleistungen
- (a) Die Ausführungsbestimmungen können festlegen, dass bis zum Ende des zweiten
Fachsemesters eine Mindestleistung (Mindestsumme von Kreditpunkten, eine oder
mehrere Prüfungsleistungen) zu erbringen ist.
- (b) Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Frist entsprechend.
Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) in der Fassung der 2. Novelle vom 09.04.2008
- (c) Werden die erforderlichen Leistungen nach a) nicht erbracht, wird mit der Mentorin
oder dem Mentor der bisherige Studienverlauf und die Planung des weiteren Studiums
besprochen. Der Ablauf des zukünftigen Studiums wird in einer Studienvereinbarung
festgelegt, die von der oder dem Studierenden mit der Studiendekanin oder dem
Studiendekan abgeschlossen wird. In der Studienvereinbarung werden zeitliche
Vorgaben für das Erbringen von Prüfungsleistungen und den Nachweis der
Kreditpunkte festgelegt.
- (d)Wird die Studienvereinbarung nicht erfüllt oder ein Beratungstermin nicht
wahrgenommen, stellt die zuständige Prüfungskommission fest, dass die
Gesamtprüfung nicht bestanden ist und der Prüfling von der Zulassung zu weiteren
Studienabschnitten ausgeschlossen ist. Die zuständige Prüfungskommission kann von
der Feststellung absehen, wenn der Prüfling glaubhaft macht, dass die Nichterfüllung
oder –teilnahme aufgrund schwerwiegender Umstände nicht vom Prüfling zu vertreten
und ein erfolgreicher Abschluss des Studiengangs zu erwarten ist.
(7) Orientierungsprüfungen im ersten Studienjahr
- (a)Die Ausführungsbestimmungen können festlegen, dass bis zum Ende des zweiten
Fachsemesters eine Mindestleistung (Mindestsumme von Kreditpunkten, eine oder
mehrere Prüfungsleistungen) erbracht werden soll.
- (b)Nimmt ein Prüfling an einer Orientierungsprüfung ohne triftigen Grund nicht teil (§ 15
Abs. 3), ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
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§ 4
Reformmodelle
(1) Zur Erprobung von Reformmodellen können die Fachbereiche Ausführungs-bestimmungen
beschließen, die von dieser allgemeinen Prüfungsordnung abweichen. Sie bedürfen der
Zustimmung des Senats. Die Geltung der abweichenden Bestimmungen ist zu befristen. Vor
Ablauf der Frist hat der Fachbereich einen Bericht über die Ergebnisse des Reformmodells dem
Senat vorzulegen.
(2) Ausführungsbestimmungen zur Erprobung eines Reformmodells sollen nur genehmigt
werden, wenn eine dazugehörige Studienordnung vorliegt, die Vergleichbarkeit mit
entsprechenden Studiengängen in anderen Bundesländern gewährleistet ist, eine
Akkreditierung erfolgt ist und die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für das Reformmodell
gesichert sind.
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§ 5
Bestandteile und Art der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung und die Zwischenprüfung bestehen aus schriftlichen und/oder
mündlichen Fachprüfungen. Die Abschlussprüfung umfasst außerdem die Abschlussarbeit.
Soweit Studiengänge nicht auf der Akkumulation von Kreditpunkten beruhen, soll die Anzahl
der Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang insgesamt eine Obergrenze von 45
nicht übersteigen.
(2) Prüfungen (Abschlussprüfungen, Zwischenprüfungen, Fachprüfungen) sind
Prüfungsereignisse, die begrenzt wiederholbar sind und mit Fachnoten bewertet werden.
Studienleistungen sind bewertete Prüfungsereignisse, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen ohne Anmeldung und Zulassung erbracht und beliebig oft wiederholt
werden können. Die Ausführungsbestimmungen legen fest, welche Prüfungen abschließend
und welche Prüfungen nicht zum Abschluss des Grund- oder Hauptstudiums, sondern während
des Studiums studienbegleitend stattfinden.
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(3) Prüfungen können im Rahmen von Modulen durchgeführt werden, soweit dies in den
Ausführungsbestimmungen geregelt ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen die im Rahmen
eines Moduls abzulegenden Prüfungs- und Studienleistungen festlegen. Sie können festlegen,
dass nicht bestandene Fachprüfungen innerhalb eines Moduls durch andere, bestandene
Fachprüfungen innerhalb des gleichen Moduls ausgeglichen werden. Dabei können sie
vorsehen, dass eine Mindestanzahl von Fachprüfungen innerhalb eines Moduls bestanden sein
muss. Dabei können sie vorsehen, dass bestimmte Fachprüfungen innerhalb eines Moduls
bestanden sein müssen.
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(4) Die Ausführungsbestimmungen regeln, in welchen Fächern Prüfungen schriftlich und/oder
mündlich durchgeführt werden. Es können auch weitere Prüfungsformen (insbesondere
Mischformen mündlicher und schriftlicher Prüfungen, Einbeziehung von EDV in den
Prüfungsablauf, multimedial gestützte Prüfungen) vorgesehen werden, wenn die Einhaltung
gleicher Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gesichert ist. Werden Prüfungs- oder
Studienleistungen schriftlich und nicht als Aufsichtsarbeit erbracht, sind sie mit einer Erklärung
gemäß § 22 Abs. 7 zu versehen.
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(5) Soweit die Ausführungsbestimmungen eine Wahlmöglichkeit zulassen, müssen die
Prüfer/innen spätestens bis zum Meldetermin bekannt geben, ob sie schriftlich und/oder
mündlich prüfen.
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(6) Prüfungen können vorlesungsbegleitend durchgeführt werden. In diesem Falle müssen die
Anzahl der während der Vorlesungszeit angebotenen vorlesungsbegleitenden Teilprüfungen
und das Verfahren zur Ermittlung der Fachnote bestimmt werden. Die Entscheidung trifft die
Studiendekanin oder der Studiendekan des die Prüfung anbietenden Fachbereichs im
Einvernehmen mit den Studiendekanen der ebenfalls betroffenen Fachbereiche. Die Termine
der vorlesungsbegleitenden Teilprüfungen und das Verfahren zur Ermittlung der Fachnote
müssen zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden. Eine eigenständige Benotung
der vorlesungsbegleitenden Teilprüfungen erfolgt nicht. Die einzelnen vorlesungsbegleitenden
Teilprüfungen müssen nicht jeweils für sich bestanden werden. Eine einzelne
vorlesungsbegleitende Teilprüfung kann nicht für sich wiederholt werden.
(7) Die Ausführungsbestimmungen müssen die Prüfungsanforderungen in den einzelnen
Fächern oder den Modulen soweit wie möglich konkret beschreiben und begrenzen.
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(8) Zur Übertragung von Leistungen auf andere Studiengänge soll nach einem Punktesystem
verfahren werden, welches das europäische Kredittransfersystem berücksichtigt. In
Studiengängen, in denen ein Kreditpunktsystem in Anlehnung an das ECTS Anwendung findet,
gilt eine Gesamtzahl von in der Regel 60 Kreditpunkten pro Studienjahr. Die
Ausführungsbestimmungen legen die Anzahl der Kreditpunkte pro Prüfungs- und
Studienleistung oder Modul fest. Die Ausführungsbestimmungen können bestimmte Semester
für die Ableistung von Studien- und Prüfungsleistungen vorsehen oder hierfür Empfehlungen
aussprechen.
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II. Verwaltung der Prüfung
§ 6
Zentrales Prüfungssekretariat
(1) Das Zentrale Prüfungssekretariat ist Verwaltungsorgan für die Zwischenprüfungen (mit
Ausnahme der Magister-Studiengänge), die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und die
Bachelorprüfungen. Die übrigen Prüfungen werden durch die Prüfungssekretariate der
Fachbereiche verwaltet.
(2) Der/die Präsident/in berichtet dem Senat jährlich über die Entwicklung der Prüfungen und
der Studienzeiten.
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§ 7
Prüfungskommissionen
(1) In der Regel wird für jeden Studiengang eine Prüfungskommission eingerichtet; diese ist
zuständig für die Prüfungen im betreffenden Studiengang. In der Regel hat die
Prüfungskommission bis zu sieben Mitglieder.
(2) Die Prüfungskommission wird durch den Fachbereichsrat eingesetzt, dem der betreffende
Studiengang zugeordnet ist. Sind an einem Studiengang mehrere Fachbereiche beteiligt, so
entsenden die betreffenden Fachbereiche in der Regel die gleiche Zahl von Mitgliedern. Die
Prüfungskommission kann Mitglieder anderer Fachbereiche, soweit sie an dem jeweiligen
Studiengang beteiligt sind, als Mitglied der Prüfungskommission hinzuziehen. Die Mehrheit der
Gruppe der Professoren muss sichergestellt sein.
(3) Die Fachbereiche entsenden in der Regel bis zu fünf Mitglieder aus der Gruppe der
Professoren, je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitglieder und der Gruppe der Studierenden in die Prüfungskommission. Die
wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen müssen die entsprechende Abschlussprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt mindestens zwei Jahre, soweit sie Mitglieder der
Professorengruppe sind, anderenfalls mindestens ein Jahr. Für eine Überschneidung der
Amtszeiten der Mitglieder soll Sorge getragen werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Senat aus der
Professorengruppe gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 HHG eine Beauftragte/einen Beauftragten für
Prüfungsfragen ernennen, der als Ansprechpartner in Konfliktfällen für Prüflinge zur Verfügung
steht.
(6) Für die Zwischen- und Abschlussprüfungen in Magisterstudiengängen wird nach den
Meldungen zu den Prüfungen ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Aufgaben der
Prüfungskommission wahrnimmt. Diesem gehören die Prüfer in den Fächern und die
Studiendekanin/der Studiendekan des magisterführenden Fachbereichs als
Vorsitzende/Vorsitzender an. Solange kein Prüfungsausschuss gebildet ist, nimmt der
Studiendekan / die Studiendekanin des ersten Hauptfachs diese Aufgaben wahr.
(7) Die zuständigen Gremien können Kommissionen mit besonderen Zuständigkeitsbereichen
(z.B. Einstufungskommissionen) einrichten.
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§ 8
Verfahren der Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungskommissionen wählen jeweils aus den in ihnen vertretenen
Professorinnen/Professoren eine/n Vorsitzende/n, die/der die Geschäfte führt sowie eine/n
Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Der/dem
Vorsitzenden können Aufgaben der Prüfungskommission nach § 9 generell oder im Einzelfall übertragen werden. § 7 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei diese
Mehrheit die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Professorengruppe
enthalten muss. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt. Bei Entscheidungen, die die
Beurteilung einer Prüfungsleistung betreffen, sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Die
Vertreter der Studierenden haben bei Entscheidungen nach Satz 5 kein Stimmrecht.
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§ 9
Aufgaben der Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungskommissionen sorgen dafür, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Sie treffen die hierfür notwendigen Entscheidungen, sofern nicht durch
diese Prüfungsordnung eine andere Zuständigkeit begründet ist. Sie entscheiden im Benehmen
mit der zuständigen Prüferin oder dem Prüfer über die Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfungskommissionen der Fachbereiche bestimmen für die einzelnen Prüfungen die
Prüfer/innen und Beisitzer/Beisitzerin (§ 22).
(3) Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die Prüfungskommissionen berichten den zuständigen Fachbereichen aufgrund der
erfassten Prüfungsdaten jährlich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeit. Die
Berichte sind in geeigneter Form durch die Universität offen zu legen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Verfahrensfragen und über die Auslegung
dieser APB sowie in Angelegenheiten, die alle oder mehrere Studiengänge bis zur Zwischen-
oder Bachelorprüfung betreffen, um die Einheitlichkeit der Prüfungsverfahren zu wahren. Die
Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Rahmen der Zwischenprüfungen (mit Ausnahme
der Magisterstudiengänge) und Bachelor-Prüfungen über Fristverlängerungen und
Ordnungswidrigkeiten bei Prüfungen und erlässt die Bescheide, die das endgültige
Nichtbestehen nach § 33 Abs. 1 feststellen. Die Prüfungskommissionen können weitere
Aufgaben, insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Festlegung von Fristen für die
Meldung zu Prüfungen, die Anerkennung von Rücktrittsgründen generell oder in bestimmten
Fällen dem Präsidenten übertragen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter/innen unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den
Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10
Prüfungsberechtigung, Beisitzer/Beisitzerin
(1) Mitglieder der Professorengruppe sind in den Fächern prüfungsberechtigt, in denen sie eine
Lehrtätigkeit ausüben.
(2) Prüfungen werden von den Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen
Mitgliedern und Lehrbeauftragten abgenommen, die in den Prüfungsfächern
Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung
wissenschaftlicher Mitglieder an Hochschulprüfungen setzt voraus, dass ihnen für das
Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,
kann Professorinnen und Professoren durch Beschluss des Fachbereichsrates eine jeweils
zeitlich befristete Prüfungsberechtigung erteilt werden.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzer und Beisitzerinnen einer Fachprüfung werden von
den Prüfungskommissionen der Fachbereiche bestimmt. Beisitzer und Beisitzerinnen müssen
eine entsprechende Abschlussprüfung oder vergleichbare Prüfung bestanden haben.
(4) Für die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzer und Beisitzerinnen gilt § 9 Absatz 6 entsprechend.
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III. Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 11
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zu einer Prüfung setzt ein ordnungsgemäßes Studium des Prüflings im
Rahmen der Studienordnung im betreffenden Studiengang und die Anmeldung zur Prüfung
voraus. Zur Zeit der Meldung bzw. der Ablegung einer Prüfung muss der Prüfling in dem
betreffenden Studiengang der Technischen Universität Darmstadt immatrikuliert sein. Die
zuständige Prüfungskommission kann in Fällen des Studienortwechsels, des
Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der
Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einer Prüfung befreien. Über Anträge auf Befreiung
von der Immatrikulationspflicht in einzelnen noch anstehenden Fachprüfungen während der
Ablegung der Prüfungen entscheidet die zuständige Prüfungskommission.
(2) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass vor der Zulassung zu einer Prüfung
oder zu einem Prüfungsabschnitt ein Praktikum außerhalb der Universität abzulegen ist. In
diesem Fall müssen die Ausführungsbestimmungen die Durchführung des Praktikums regeln.
(3) Die Ausführungsbestimmungen können besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen
für das Erbringen multimedial gestützter Prüfungsleistungen festlegen.
(4) Immatrikulationsvoraussetzung für die Zulassung ausländischer Bewerberinnen und
Bewerber in einem auslandsorientierten Bachelor- oder Master-Studiengang, in dem von
Anfang an die Unterrichtssprache Deutsch ist, ist mindestens ein UNIcert- Abschluss der Stufe II
in Deutsch. Die zuständige Prüfungskommission kann im Benehmen mit dem Sprachenzentrum
vergleichbare Zertifikate anerkennen.
(5) Immatrikulationsvoraussetzung für die Zulassung ausländischer Bewerberinnen und
Bewerber in einem auslandsorientierten Bachelor oder Master-Studiengang, in denen
mindestens im ersten Jahr die Unterrichtssprache Englisch ist, ist mindestens ein UNIcert-
Abschluss der Stufe II in Englisch. Die zuständige Prüfungskommission kann im Benehmen mit
dem Sprachenzentrum vergleichbare Zertifikate anerkennen.
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§ 12
Allgemeine Nachweise bei der Meldung zu einer Prüfung
(1) Bei der Meldung zu einer Prüfung sind erforderlich:
a. Bescheinigungen über Studienleistungen und sonstige Unterlagen, die in den
Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs gefordert werden;
b. Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Absatz 2, sofern diese in
den Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind;
c. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Abschlussprüfung oder
Zwischenprüfung im gleichen Studiengang oder die gleiche Fachprüfung versucht,
abgelegt oder nicht bestanden hat;
d. bei einer Anmeldung nach § 14 Absatz 2 die Angabe des vereinbarten
Prüfungstermins.
(2) In Wahlbereichen muss der Prüfling spätestens bei der Meldung zur ersten Prüfung des
Wahlbereichs einen individuellen Prüfungsplan vorlegen, der von der Prüfungskommission zu
genehmigen ist. Die Prüfungskommission kann Änderungen des Prüfungsplans aus wichtigem
Grund genehmigen.
(3) Bei der Meldung zur ersten Fachprüfung der Abschlussprüfung ist außerdem ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung des gleichen Studiengangs nachzuweisen, sofern die
Ausführungsbestimmungen dies vorsehen.
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§ 13
Zulassung zu den Prüfungen
(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet die/der Vorsitzende der zuständigen
Prüfungskommission.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung, Zwischenprüfung oder Fachprüfung muss versagt
werden,
a. wenn der Prüfling die betreffende Prüfung an der Technischen Universität Darmstadt
oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat;
b. wenn der Prüfling die in § 12 genannten Nachweise nicht erbringt.
(3) Über die Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag des Prüflings die
zuständige Prüfungskommission.
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§ 14
Meldefristen
(1) Für Prüfungen, die periodisch in den Prüfungszeiträumen stattfinden, wird eine Meldefrist
festgelegt. Die zuständige Prüfungskommission gibt die Fristen für die Meldung zu Prüfungen
spätestens vier Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang beim Dekanat
beziehungsweise beim Zentralen Prüfungssekretariat bekannt. Bei Nichteinhaltung der
Meldefristen ist eine Zulassung zu Prüfungen ausgeschlossen. Über eine Nachfrist in
begründeten Fällen entscheidet die/der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission.
(2) Bei Einzelprüfungen (§ 19 Absatz 1 Satz 2) muss sich der Prüfling mindestens vier Wochen
vor der Prüfung im zuständigen Prüfungssekretariat zur Prüfung anmelden.
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§ 15
Rücktritt und Versäumnis
(1) Ein Rücktritt von einer Fachprüfung ist bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin
ohne Angabe von Gründen möglich; der Rücktritt ist dem zuständigen Prüfungssekretariat
schriftlich mitzuteilen. Werden elektronische Medien in Form von Internet-Plattformen zur
Verfügung gestellt, kann die Frist nach Satz 1 bis auf eine Woche vor dem Prüfungstermin
verkürzt werden. Elektronische Medien sind nach Möglichkeit zu nutzen. Ansonsten ist
Schriftform erforderlich. Soweit die Ausführungsbestimmungen für Prüfungen bestimmte
Termine festlegen (Orientierungsprüfungen, iederholungsprüfungen), ist ein Rücktritt nach
Satz 1 ausgeschlossen.
(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist ein Rücktritt von der Fachprüfung nur bei
Vorliegen gesundheitlicher oder ähnlich schwerwiegender Gründe auf Antrag möglich; der
Antrag ist unmittelbar nach bekannt werden der Gründe zu stellen; die Gründe sind glaubhaft
zu machen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Beginn und Ende der
Erkrankung ausweist. In Zweifelsfällen kann ein ausführliches ärztliches Gutachten oder ein
amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu
Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen
und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der
Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission entscheidet möglichst vor
dem Prüfungstermin darüber, ob die Gründe anerkannt werden. Ein Attest muss spätestens
eine Woche nach dem auf dem Attest aufgeführten Genesungsdatum vorgelegt werden.
(3) Die Prüfung in einem Fach wird als „nicht ausreichend“ erklärt, wenn der Prüfling ohne
triftige Gründe zum Prüfungstermin nicht erscheint oder von einer angetretenen Prüfung
zurücktritt. Gleiches gilt, wenn seine Gründe von der Prüfungskommission nicht anerkannt
worden sind oder er als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt
abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.
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IV. Anrechnung von Prüfungen und Studienleistungen
§ 16
Anrechnung von im Inland erbrachten Fachsemestern, Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) Fachsemester, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und die Zwischenprüfungen werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie den Anforderungen des entsprechenden
Studiums an der Technischen Universität Darmstadt im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen.
(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen muss versagt werden, soweit
Leistungen im Umfang von mehr als der Hälfte der zu vergebenden Kreditpunkte anerkannt
werden sollen. Die Abschlussarbeit sowie Leistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen,
werden nicht mitgerechnet. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen von Vereinbarungen
mit anderen Universitäten möglich.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf vorgeschriebene Praktika
angerechnet, sofern solche im entsprechenden Studiengang vorgeschrieben sind.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung, wenn die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht älter als
fünf Jahre ist. Über die Anrechnung älterer Prüfungsleistungen entscheidet die zuständige
Prüfungskommission unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.
(6) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die zuständige Prüfungskommission, falls
erforderlich unter Heranziehung einer Prüferin/eines Prüfers des betreffenden Fachs. Die
zuständige Prüfungskommission setzt ein Fachsemester fest. Der/die Student/in hat die für die
Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 17
Anrechnung im Ausland erbrachter Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie den Anforderungen des entsprechenden
Studiums an der Technischen Universität Darmstadt im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten (z. B. ECTS).
(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen muss versagt werden, soweit
Leistungen im Umfang von mehr als der Hälfte der zu vergebenden Kreditpunkte anerkannt
werden sollen. Die Abschlussarbeit sowie Leistungen, die nicht in die Gesamtnote eingehen,
werden nicht mitgerechnet. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen von Vereinbarungen
mit anderen Universitäten möglich.
(3) Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die älter als fünf Jahre sind, entscheidet die
zuständige Prüfungskommission unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Die Prüfungskommission kann Umrechnungsfaktoren festlegen, wenn dadurch
die Vergleichbarkeit von Notensystemen hergestellt wird. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis
ist zulässig. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 17 a
Zugangsvoraussetzung zu Masterstudiengängen, Einstufungsprüfungen
(1) Die Fachbereiche legen in den Ausführungsbestimmungen Kriterien und gegebenenfalls
Eingangsprüfungen mit Art und Umfang zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zu
Masterstudiengängen fest. Das Bestehen der Eingangsprüfung ist in einem solchen Fall
Immatrikulationsvoraussetzung. In allen anderen Studiengängen können in den
Ausführungsbestimmungen Einstufungsprüfungen als Grundlage der Einstufung in ein
bestimmtes Fachsemester vorgesehen werden.
(2) Die Eingangsprüfung dient der Überprüfung des für das angestrebte Studium erforderlichen
Kenntnisstandes. Die Fachbereiche können hierbei auch Zulassungs- und Eignungstests anderer
Universitäten oder privater Anbieter mit entsprechenden Standards heranziehen.
(3) Die zuständige Prüfungskommission bestimmt Zeitpunkt der Eingangs- oder
Einstufungsprüfung und benennt die Prüfer.
(4) Die Prüfer entscheiden, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse für das angestrebte
Studium mitbringt. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die den Prüfling in
die Lage versetzen soll, eventuell fehlende Kenntnisse in einer bestimmten Zeit während des
Studiums an der Technischen Universität Darmstadt nachzuholen. Werden Auflagen nicht
erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.
(5) Bescheinigungen über das Bestehen der Eingangs- oder Einstufungsprüfung werden nicht
ausgestellt.
(6) §§ 15 Absatz 2 und 3 sowie 38 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
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V. Studienleistungen, Prüfungen und Abschlussarbeit
§ 18
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Ausführungsbestimmungen regeln, in welchen Fächern und in welcher Form
Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zu Zwischenprüfungen oder
Abschlussprüfungen bzw. zu einzelnen Prüfungsabschnitten zu erbringen sind.
(2) Die Ausführungsbestimmungen können auch vorsehen, dass Studienleistungen bis zum
Abschluss der Prüfungsfrist zu erbringen sind. Die Studienleistungen müssen in den
entsprechenden Studienordnungen aufgeführt werden.
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§ 19
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen mit Ausnahme der vorlesungsbegleitenden Prüfungen nach § 5 Abs. 6 finden
in der Regel jährlich zweimal in der vorlesungsfreien Zeit statt. Prüfungen außerhalb des
regulären Prüfungszeitraums können im Einvernehmen mit der zuständigen
Prüfungskommission stattfinden, wenn dies rechtzeitig vor dem Beginn der Meldefrist bekannt
gegeben wurde und die Melde- und Rücktrittsfristen beachtet werden. In begründeten
Sonderfällen können Termine für Einzelprüfungen von der zuständigen Prüfungskommission
im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfling und dem/der bestellten Prüfer/in festgelegt werden.
Dabei können in Ausnahmefällen, mit Genehmigung der Prüfungskommission, abweichende
Prüfungsformen vereinbart werden, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist.
(2) Das zuständige Prüfungssekretariat gibt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 im Einvernehmen
mit den Prüferinnen und Prüfern nach Möglichkeit in einem Prüfungsplan Zeit, Ort und Fächer
der Prüfung sowie Namen der Prüfer/innen und der Prüflinge bekannt. Muss aus zwingenden
Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins
nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission möglich.
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§ 20
Fachprüfungen und Studienleistungen
(1) Die Ausführungsbestimmungen legen fest, mit welchen Fachprüfungen und/oder
Studienleistungen die für das Bestehen der jeweiligen Zwischen- und Abschlussprüfung
notwendigen Kreditpunkte erworben werden können. Die Studienordnung muss damit übereinstimmen.
(2) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu bestimmenden Prüfungsfächern hat jeder Prüfling das
Recht, in anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Technischen Universität
Darmstadt Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Kreditpunkte zu
erwerben. Eine Zulassung zu einer solchen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn noch keine
Prüfung in dem Studiengang abgelegt wurde, in dem der Prüfling immatrikuliert ist. In
zulassungsbeschränkten Studiengängen muss die Zulassung von der Prüfungskommission des
zulassungsbeschränkten Studiengangs genehmigt werden. Studierende in einem
Bachelorstudiengang können abweichend von § 12 Abs. 3 bis zu 30 CP als freiwillige
Zusatzprüfungen aus einem entsprechenden konsekutiven Masterstudiengang der TU
Darmstadt absolvieren. Kreditpunkte und Prüfungen der freiwilligen Zusatzprüfungen werden
einschließlich eventueller Fehlversuche nur bei Aufnahme eines konsekutiven
Masterstudiengangs oder im Falle eines Studiengangwechsels angerechnet.
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§ 21
Auswahl der Prüfer
(1) Zur Abhaltung der Prüfung wird von der Prüfungskommission in der Regel ein Mitglied der
Professorengruppe bestimmt, das die Lehrtätigkeit in diesem Fach ausübt.
(2) Sind für ein Prüfungsfach mehrere Prüfer/innen prüfungsberechtigt (§ 10), so bestimmt die
Prüfungskommission den/die Prüfer/in. Wünsche des Prüflings sollen berücksichtigt werden.
(3) In begründeten Fällen können mehrere Prüfer/innen gemeinsam für eine Prüfung bestellt
werden.
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§ 22
Durchführung der Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen sind pro Prüfungsfach in einer Prüfungsveranstaltung abzuhalten und
mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der mündlichen Prüfung. Sie soll je
Prüfling und Fach mindestens 15 Minuten betragen. In den mündlichen Prüfungen können
auch schriftliche Aufgaben gestellt werden. Der Schwerpunkt liegt auf dem Prüfungsgespräch.
Ein/e Beisitzer/Beisitzerin muss stets zur Prüfung hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nur
von einer Prüferin/einem Prüfer abgehalten wird. Vor der Festsetzung der Note hört der/die
Prüfer/in die anderen an der Prüfung mitwirkenden Prüfer/innen oder den/die
Beisitzer/Beisitzerin.
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(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen mündlichen
Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer
zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch
nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der/dem zu Prüfenden im Anschluss an die
mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben und auf Verlangen zu begründen. Dies gilt
auch für besondere Prüfungsformen nach § 5 Absatz 4 Satz 2, soweit diese Prüfungen
mündliche Teile enthalten.
(5) Soweit nach den Ausführungsbestimmungen Klausurarbeiten (Aufsichtsarbeiten)
vorgesehen sind, soll der Prüfling darin nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit
definierten Hilfsmitteln Probleme mit den geläufigen Methoden seines Faches erkennen und
Wege zur Lösung finden kann. Die Mindestdauer pro Aufsichtsarbeit beträgt 45 Minuten.
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(6) Sehen die Ausführungsbestimmungen besondere Prüfungsformen nach § 5 Absatz 4 Satz 2
vor, ist eine Mindestdauer entsprechend dem vorstehendem Absatz festzulegen.
(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Referate, Studienarbeiten)
sind von dem Prüfling mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen, einschließlich der
Quellen aus dem Internet, und aller sonstiger Hilfsmittel sowie einer Erklärung zu versehen,
dass er die Arbeit selbstständig verfasst hat und alle benutzten Quellen angegeben hat.
§ 23 Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit ist
im Diplomstudiengang die Diplomarbeit,
im Bachelorstudiengang die Bachelor-Thesis,
im Masterstudiengang die Master-Thesis,
im Magisterstudiengang die Magisterarbeit.
(2) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig
nach wissenschaftlichen/künstlerischen Methoden zu bearbeiten. Sie kann bei geeigneter
Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von
objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die
Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen.
(3) Das Thema der Abschlussarbeit kann frühestens nach der Zulassung des Prüflings zur
ersten Fachprüfung ausgegeben werden. Sofern alle Fachprüfungen vor der Anfertigung der
Abschlussarbeit abgeschlossen sein müssen, soll die Abschlussarbeit spätestens vier Wochen
nach der letzten Fachprüfung ausgegeben werden. Der Prüfling kann der/dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission ein Mitglied der Professorengruppe vorschlagen, der das Thema stellt,
die Arbeit betreut und nach Maßgabe des § 26 bewertet, wobei in begründeten Fällen durch
die Prüfungskommission von dem Vorschlag des Prüflings abgewichen werden kann. Die Wünsche des Prüflings bei der Themenstellung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die
Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Themenstellung der Genehmigung der
Prüfungskommission bedarf.
(4) Die Abschlussarbeit darf mit Zustimmung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission in
einer Einrichtung außerhalb der Universität ausgeführt werden, wenn die Betreuung durch ein
Mitglied der Professorengruppe gesichert ist.
(5) Die Ausführungsbestimmungen regeln die Frist, innerhalb der die Abschlussarbeit
anzufertigen und der Prüfungskommission einzureichen ist. Die Frist für die Anfertigung der
Abschlussarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten; in besonderen Fällen kann eine längere
Frist vorgesehen werden. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der gesetzten
Frist bearbeitet werden kann. Die Frist kann von der Prüfungskommission in begründeten
Fällen um die Hälfte der Bearbeitungszeit, höchstens aber um drei Monate, verlängert werden.
Die Ausgabe des Themas und die Abgabe der Abschlussarbeit sind aktenkundig zu machen.
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(6) Der Prüfling kann bis zur Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit, spätestens aber nach
zwei Monaten, das gestellte Thema zurückgeben. Nach der Rückgabe wird unverzüglich ein
neues Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des neu gestellten Themas ist ausgeschlossen.
(7) Die Abschlussarbeit ist von dem Prüfling mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und
Hilfsmittel und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit selbstständig verfasst hat und
alle benutzten Quellen einschließlich der Quellen aus dem Internet und aller sonstiger
Hilfsmittel angegeben hat.
(8) Es sind zwei Exemplare der Abschlussarbeit einzureichen. Das Korrekturexemplar der
Abschlussarbeit wird Bestandteil der Prüfungsakten. Mit der Einreichung überträgt der Prüfling
der Universität das Recht, die Abschlussarbeit in der Bibliothek zu veröffentlichen. Ein
Exemplar der Abschlussarbeit wird in der Regel in einer Bibliothek der Universität öffentlich
zugänglich gemacht.
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§ 24
Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen.
Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, kann der/die Prüfer/in dies durch entsprechende Verlängerung
der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgleichen. Auf
Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der/die Prüfer/in, in Zweifelsfällen die zuständige
Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem/der Prüfer/in.
(3) Für mündliche Prüfungen und Studienleistungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
VI. Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
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§ 25
Bildung und Gewichtung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen werden von den jeweiligen
Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Auf Verlangen des Prüflings sind die wesentlichen Gründe für
diese Entscheidung mitzuteilen. Für die Benotung der Prüfungs- und Studienleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen können einzelne Noten um
0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind
dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungs- und/oder Studienleistungen, errechnet
sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungs- und
Studienleistungen. Die Ausführungsbestimmungen können eine Gewichtung entsprechend der
den Leistungen zugeordneten Kreditpunkte vorsehen. Entsprechendes gilt für Prüfungsmodule.
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
Wird mit der Fachnote zur Berechnung der Gesamtnote weitergerechnet, sind die folgenden
Werte als Fachnote zu verwenden:
1,00 bis 1,19 = 1,0
1,20 bis 1,59 = 1,3
1,60 bis 1,89 = 1,7
1,90 bis 2,19 = 2,0
2,20 bis 2,59 = 2,3
2,60 bis 2,89 = 2,7
2,90 bis 3,19 = 3,0
3,20 bis 3,59 = 3,3
3,60 bis 3,89 = 3,7
3,90 bis 4,09 = 4,0.
(3) Bei der Bildung der Note kann der Prüfer/die Prüferin den rechnerisch ermittelten
Notenwert der Prüfungsnote um bis zu 0,3 verbessern (Bonusregelung), wenn dies aufgrund
des Gesamteindrucks dem Leistungsstand des Prüflings besser entspricht und die Abweichung
keinen Einfluss auf das Bestehen hat; hierbei sind insbesondere die Leistungen in Übungen
oder sonstigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Begründung für die
Notenverbesserung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Die Noten werden ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Transcript of records
aufgenommen wird.
Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:
A die besten 10 %
B die nächsten 25 %
C die nächsten 30 %
D die nächsten 25 %
E die nächsten 10 %
Die Berechnung erfolgt durch die nach § 6 Abs. 1 zuständige Stelle augrund der statistischen
Auswertung der in der jeweiligen Prüfung erteilten Bewertungen. Hierbei soll ein Zeitraum von
3 bis 5 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen
festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind.
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§ 26
Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Die Noten werden grundsätzlich von den Prüferinnen/Prüfern des jeweiligen Faches
festgelegt. Bei Abnahme der Prüfung durch zwei Prüfer/innen entscheidet bei nicht übereinstimmender Beurteilung die zuständige Prüfungskommission nach Anhörung der
beteiligten Prüfer/innen über die endgültige Bewertung.
(2) Die Abschlussarbeit wird von einem Mitglied der Professorengruppe, der das Thema gestellt
und die Arbeit betreut hat, und mindestens einem weiteren Mitglied der Professorengruppe
oder einem/einer Beisitzer/Beisitzerin schriftlich beurteilt. Das Bewertungsverfahren soll vier
Wochen nicht überschreiten. Vor der Festsetzung der Note hört der/die Prüfer/in die anderen
an der Bewertung der Abschlussarbeit mitwirkenden Prüfer/innen oder den/die
Beisitzer/Beisitzerin. Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass die Benotung der
Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission erfolgt. Wird im Falle des Satzes 1 die
Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist das Urteil einer weiteren
Hochschullehrerin/eines weiteren Hochschullehrers einzuholen. Bei nicht übereinstimmender
Beurteilung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der beteiligten Prüfer/in oder
Beisitzer/Beisitzerin über die endgültige Bewertung. Bei diesen Entscheidungen sind die
studentischen Vertreter/innen (§ 7 Absatz 3) nicht stimmberechtigt. Bei Widersprüchen gegen
die Bewertung der Abschlussarbeit wird entsprechend Satz 6 bis 7 verfahren.
(3) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass innerhalb eines Moduls nur ein
bestimmter Anteil der bestandenen Leistungen in die Berechnung der Gesamtnote des Moduls
eingeht.
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§ 27
Bestehen und Nichtbestehen
(1) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Ein
einzelnes Prüfungsfach, das mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, ist nicht bestanden.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Fachprüfungen bestanden und alle erforderlichen Studienleistungen erbracht
sind.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Fachprüfungen bestanden und alle erforderlichen Studienleistungen erbracht
sind sowie die Abschlussarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) Ein Modul ist bestanden, wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene
Anzahl von Leistungen erbracht und die Modulprüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,0)
bewertet ist.
(5) In Wahlbereichen sind die in den individuellen Prüfungsplänen oder in den
Ausführungsbestimmungen festgelegten Leistungen zu erbringen. Die
Ausführungsbestimmungen legen die in den Wahlbereichen zu erbringenden Kreditpunkte fest.
Zur Berechnung der Gesamtnote werden die Leistungen eines Wahlbereichs beginnend mit der
besten Leistung bis zur vorgeschriebenen Anzahl der Kreditpunkte berücksichtigt. Hierzu
werden die erbrachten Leistungen zunächst nach der erzielten Note aufsteigend gereiht. Bei
gleicher Note erfolgt die Reihung absteigend nach Kreditpunkten. Der überschießende Anteil
wird bei der Gesamtnotenberechnung nicht berücksichtigt.
(6) Wird die Abschlussarbeit nicht innerhalb der Abgabezeit eingereicht, wird sie als „nicht
ausreichend“ erklärt. § 23 Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.
(7) Hat ein Prüfling einzelne Fachprüfungen nicht bestanden oder ist seine/ihre
Abschlussarbeit nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden, so wird ihm/ihr dieses
Ergebnis von dem/der jeweiligen Prüfer/in bekannt gegeben. Im Falle unentschuldigten
Fehlens erfolgt die Bekanntgabe durch die/den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 Absatz 2 und 3.
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§ 28
Gesamturteil bei bestandener Prüfung
(1) Für die Zwischenprüfung kann und für die Abschlussprüfung muss jeweils eine Gesamtnote
gebildet werden.
(2) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus den Fachnoten, die der
Abschlussprüfung aus den Fachnoten und der Note der Abschlussarbeit.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 25 Absatz 2 entsprechend. Die
Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungs- und Studienleistungen
bei der Bildung der Fachnote und/oder einzelne Fachnoten bei der Bildung der Gesamtnote
besonders gewichtet werden und/oder eine Gewichtung entsprechend der den Leistungen
zugeordneten Kreditpunkten vorsehen. Gleiches gilt für die Note der Abschlussarbeit.
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(4) Ebenso können sie festlegen, dass die Mittelnote aller Studienleistungen wie eine Note im
Rahmen des Gesamturteils Berücksichtigung findet und dass einzelne Studienleistungen
besonders gewertet werden, sofern sie nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind und die Gesamtprüfung ohnehin bestanden ist.
(5) Die Gesamtnote einer bestanden Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.
(6) Bei überragenden Leistungen in einer Abschlussprüfung kann von der Prüfungskommission
auch das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden. Bei dieser Entscheidung
sind die studentischen Vertreter/innen (§ 7 Absatz 3) nicht stimmberechtigt.
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§ 29
Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records)
(1) Für jeden Prüfling wird eine tabellarische Zusammenstellung angefertigt, die die Ergebnisse
der Fachprüfungen, Studienleistungen und die Bewertung der Abschlussarbeit enthält. Darin
werden die Ergebnisse jeweils mit Prüfungsfach, Name der Prüferin/des Prüfers, Datum, Note
und Kreditpunkten festgehalten.
(2) Nach jedem Prüfungsabschnitt und nach Abschluss des gesamten Verfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
VII. Wiederholung und Befristung der Prüfungen;
Nichtbestehen der Gesamtprüfung
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§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) Wird eine Fachprüfung als nicht ausreichend bewertet oder gilt eine Fachprüfung als nicht
bestanden, so kann sie nach Anmeldung wiederholt werden. Das gleiche gilt für die
Abschlussarbeit. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, können die
Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass nur die einzelnen nicht bestandenen Prüfungsteile
wiederholt werden. Vor der Wiederholung eines Prüfungsfaches können dem Prüfling von der
Prüfungskommission Auflagen erteilt werden. Nicht bestandene Fachprüfungen (Fehlversuche),
die bei Erfolg nach § 16 anzuerkennen wären, werden als Prüfungsversuch angerechnet. Die
zuständige Prüfungskommission kann in besonderen Fällen, insbesondere einem
Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.
(2) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass eine Wiederholungsprüfung zu
einem festen Prüfungstermin abzulegen ist. Die Prüflinge gelten dann zur betreffenden Prüfung
als angemeldet; ein Rücktritt aus triftigen Gründen (§ 15 Abs. 3) bleibt unbenommen. Mit
Zustimmung der Prüfungskommission kann die Prüferin oder der Prüfer einen zeitnahen
Wiederholungstermin anbieten und die Teilnahme auf die Prüflinge beschränken, die in dem
vorangegangenen Prüfungstermin keine ausreichende Leistung erzielt haben.
(3) Bestandene Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der Regelungen des § 30 a nicht
wiederholt werden. Studienleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet werden oder als
nicht bestanden gelten, können mehrmals wiederholt werden. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.
Sehen die Ausführungsbestimmungen die Wahl von Nebenfächern vor, kann auf Antrag das
Nebenfach einmalig aus wichtigem Grund gewechselt werden. In diesem Fall entfallen die nach
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 erforderlichen Wiederholungsprüfungen. Der
Wechsel bedarf der Zustimmung der Prüfungskommission, die erforderlichenfalls die
entsprechenden Änderungen des Prüfungsplans vornimmt und das neu gewählte Nebenfach
genehmigt.
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§ 30 a
Freiversuch
(1) Eine erstmals nicht bestandene abschließende Fachprüfung in der Zwischenprüfung bzw. in
der Abschlussprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der jeweiligen
Regelstudienzeit des Grund- bzw. Hauptstudiums (zu § 3 Absatz 4) abgelegt wird
(Freiversuch). Bei studienbegleitenden Prüfungen sind Freiversuche ausgeschlossen. Ein
zweiter Freiversuch in einem Fach ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung
aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für
nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Ein Viertel der abzulegenden Prüfungen können, wenn sie im Rahmen des Freiversuchs
bestandenen sind, bis zum Ende des übernächsten Prüfungsabschnitts auf Antrag zur
Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das bessere Ergebnis. Bei der
Berechnung des Viertels werden Kommastellen bis zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet. Wird
bei dieser Prüfung ein ordnungswidriges Verhalten, insbesondere ein Täuschungsversuch
festgestellt, kann die Fachprüfung einschließlich des Freiversuchs nach Absatz 1 für nicht
bestanden erklärt werden. Nach Erhalt des Zeugnisses über die Zwischen- oder
Abschlussprüfung ist ein Notenverbesserungsversuch ausgeschlossen.
(3) Auf die Semesterzahl beim Freiversuch werden Zeiten, in denen Prüfungsteilnehmer
innerhalb der für den jeweiligen Studienabschnitt geltenden Regelstudienzeit nach § 67 Absatz
2 HHG beurlaubt waren, nicht angerechnet. Die Semesterzahl wird durch das
Studierendensekretariat festgestellt.
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§ 31
Zweite Wiederholung
(1) Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsfaches ist möglich. Die zweite
Wiederholungsprüfung ist im Falle einer schriftlichen Prüfung von zwei Prüferinnen oder
Prüfern zu bewerten oder im Falle einer mündlichen Prüfung von mehreren Prüfenden
(Kollegialprüfung) abzuhalten. Steht für ein Fach nur ein Prüfender zur Verfügung, ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer zu bestellen. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin / der
Prüfer die anderen an der Bewertung mitwirkenden Prüfenden oder die Beisitzerin bzw. den
Beisitzer. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung der beteiligten Prüfer über die endgültige Bewertung. Die
Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass bei schriftlichen Prüfungen die zweite
Wiederholungsprüfung im Einvernehmen von Prüfenden und Prüflingen auch mündlich
erfolgen kann.
(2) Eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Der Fachbereich muss vor der zweiten Wiederholungsprüfung eine eingehende
Studienberatung des Prüflings im Fachbereich anbieten. Die Ausführungsbestimmungen
können einen bestimmten Termin für die Wiederholungsprüfung vorsehen.
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§ 32
Befristung der Prüfungen
(1) Die Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass unter den Voraussetzungen des § 68
Absatz 4 HHG (Hessisches Hochschulgesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640)) eine
Befristung des Prüfungsverfahrens durch die zuständige Prüfungskommission ausgesprochen
werden kann. Die Befristung kann mit Auflagen verbunden werden, die einen erfolgreichen
Abschluss der Prüfung innerhalb der Frist ermöglichen.
(2) Eine Verlängerung der Frist nach Absatz 1 ist auf Antrag möglich, wenn der Prüfling infolge
schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Über den Antrag
entscheidet die zuständige Prüfungskommission. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt
werden, an dem der/die Antragsteller/in erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich
wird. Der Antrag ist vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zu stellen.
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§ 33
Nichtbestehen der Gesamtprüfung
(1) Die Gesamtprüfung ist nicht bestanden, wenn
a. eine zweite Wiederholungsprüfung nach § 31 Abs. 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird;
b. eine wiederholte Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet wird;
c. der Prüfling nach § 68 Absatz 4HHG exmatrikuliert ist;
d. die Frist nach § 32 Abs. 1 überschritten ist, ohne dass der Prüfling einen Antrag
auf Fristverlängerung nach § 32 Abs. 2 gestellt hat oder ohne das einer
Fristverlängerung nach § 32 Abs. 2 stattgegeben wird;
e. in mehr als in den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 zulässigen Fällen die
Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet wird;
f. in einem Fach eine Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet
wird und eine zweite Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1
ausgeschlossen ist;
g. nach der Studienordnung, den Ausführungsbestimmungen oder durch Beschluss
der Prüfungskommission die Zulassung zu einem weiteren Studienabschnitt
ausgeschlossen ist oder eine Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(2) Einem Prüfling, der seine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat,
geht durch die zuständige Stelle ein Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den
Gründen für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung zu. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(3) Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist Widerspruch zulässig. Dieser ist bei
der Prüfungskommission oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzulegen. Wird dem
Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid durch die Präsidentin/den
Präsidenten.
VIII. Diploma Supplement, Prüfungszeugnis und Urkunde
§ 34 Diploma Supplement
Die Universität stellt ein den europäischen Konventionen entsprechendes Diploma Supplement
aus. Die Präsidentin oder der Präsident legt die Gestaltung der Urkunden sowie des Diploma
Supplements fest und sorgt für ein einheitliches Erscheinungsbild.
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§ 35
Prüfungszeugnis
(1) Über jede bestandene Zwischen- und Abschlussprüfung wird ein Zeugnis mit Angaben der
Fachnoten und des Gesamturteils möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten
Prüfungsleistung ausgestellt; das Thema oder Fachgebiet der Abschlussarbeit ist aufzuführen.
Die Namen der Prüferinnen und Prüfer können im Zeugnis aufgeführt werden. Die
Ausführungsbestimmungen können vorsehen, dass Kreditpunkte sowie Studienleistungen mit
Thema oder Fachgebiet im Zeugnis aufgeführt werden. Die Noten der Prüfungen nach § 20
Absatz 2 können auf Antrag des Prüflings zusätzlich aufgeführt werden, und zwar getrennt von
den Ergebnissen der eigentlichen Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung. Freiwillig erbrachte
benotete Studienleistungen und Kredits können auf Antrag in einer besonderen Rubrik in das
Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügende Anlage aufgenommen werden.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der/dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungskommission
und der Präsidentin/dem Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt unterzeichnet. Es
ist mit dem Siegel der Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem
die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
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§ 36 Urkunde
(1) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling unverzüglich, möglichst innerhalb
von vier Wochen, neben dem Zeugnis nach § 35 eine Urkunde, die die Verleihung des
akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin/von dem Dekan des
Fachbereiches, dem der Studiengang zugeordnet ist, und von der Präsidentin /von dem
Präsidenten der Technischen Universität Darmstadt unterzeichnet.
(2) Die Urkunde ist beim
Diplomstudiengang die Diplomurkunde,
Bachelorstudiengang die Bachelorurkunde,
Masterstudiengang die Masterurkunde,
Magisterstudiengang die Magisterurkunde.
Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses und ist mit dem Siegel der Universität zu
versehen.
(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.
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IX. Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 37
Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung
(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der
Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(2) Hat der Prüfling die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet die Prüfungskommission über die Gültigkeit der Prüfung.
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§ 38
Täuschung und Ordnungswidrigkeiten
(1) Wird festgestellt, dass ein Prüfling bei einem Prüfungsereignis eine Täuschung versucht
oder begangen hat, so kann die Prüfung als „nicht ausreichend“ erklärt werden. Die
Feststellung trifft der/die jeweilige Prüfer/in, im Zweifelsfall im Einvernehmen mit der
zuständigen Prüfungskommission. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn eine falsche
Erklärung nach §§ 22 Abs. 7, 23 Abs. 7 abgegeben worden ist.
(2) Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn eine falsche Erklärung nach §§ 22 Abs. 7, 23
Abs. 7 abgegeben worden ist oder ein anderes Werk, eine Bearbeitung eines anderen Werkes,
eine Umgestaltung eines anderen Werkes ganz oder teilweise in der Prüfungsarbeit
wiedergeben werden, ohne dieses zu zitieren (Plagiat).
(3) Wird die Tatsache nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann die
Prüfungskommission nachträglich die Note berichtigen und gegebenenfalls die Gesamtprüfung
für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis und die unrichtige Urkunde sind einzuziehen. Wird die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt, ist der verliehene
akademische Grad abzuerkennen.
(4) In anderen Fällen, in denen Prüfungsereignisse unter ordnungswidrigen Voraussetzungen
stattgefunden haben, entscheidet die Prüfungskommission über die Gültigkeit und Bewertung.
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X. Übergangsbestimmungen
§ 39
In-Kraft-Treten
(1) Die Änderungen der Allgemeinen Prüfungsbestimmungen treten am 01.11.2008 in Kraft.
Sie werden in der Universitätszeitung der TU Darmstadt veröffentlicht.
(2) Die Fachbereiche erlassen nach In-Kraft-Treten dieser Allgemeinen Prüfungsbestimmungen
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Bereits bestehende Ausführungsbestimmungen
und Prüfungsordnungen gelten fort, soweit sie diesen APB nicht widersprechen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Änderungen treten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der
Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19 April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom
21. Juni 2004, S. 1998) in der Fassung der 1. Novelle vom 01. Juli 2006 (Satzungsbeilage 2/06
S. 4) mit Ausnahme des § 39 Abs. 2 außer Kraft. ( § 39 Abs. 3 i.d.F. vom 01. Juli 2006: Die Regelung des § 3a gilt für alle Studierenden, die ab dem
WS 2007/2008 ihr Studium im ersten Fachsemester beginnen. Treffen die Ausführungsbestimmungen bis zum 01.
Juli 2007 keine Regelung, wird § 3a Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 6 mit der Maßgabe angewandt, dass 20 Kreditpunkte zu
erbringen sind.
Darmstadt, den 15.05.2008
Der Präsident der Technischen Universität Darmstadt
Prof. Dr. H. J. Prömel
Anhang:
| Studiengang |
Ausführungsbestimmungen Version |
Semester Regelstudienzeit |
| Angewandte Geowissenschaften |
2003 |
9 |
| Angewandte Geowissenschaften |
2001 |
9 |
| Mineralogie |
1985 |
9 |
| Geologie |
1989 |
9 |
| Informatik |
1993 |
9 |
| Materialwissenschaft |
1999 |
9 |
| Materialwissenschaft |
1995 |
9 |
| Mathematik |
1998 |
9 |
| Mathematik |
1996 |
9 |
| Psychologie |
1994 |
9 |
| Soziologie |
1994 |
9 |
| Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Informatik |
1991 |
9 |
| Vermessungswesen |
2000 |
9 |
| Vermessungswesen |
1989 |
9 |
| Wirtschaftsinformatik |
1993 |
9 |
Alle Magisterstudiengänge |
alle |
9 |
| |
Magisterprüfungsordnung
(Allgemeiner Teil)
vom 4. August 1989 |
|
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|